Der Vermieter haftet bei «normaler Abnutzung». Das sind zum Beispiel vergilbte Tapeten oder ein abgenutzter Spannteppich. Solche Mieterschäden sind mit dem Mietzins gedeckt, den Sie monatlich bezahlen.
Für diese Dinge haften Sie also nicht – weder mit Ihrem Privatvermögen noch über Ihre Mieterhaftpflichtversicherung.
In der Privathaftpflicht ist für gewöhnlich eine Mieterhaftpflichtversicherung enthalten. Diese haftet für plötzliche Mieterschäden, die aus Versehen passieren. Zum Beispiel wenn Ihnen das After Shave aus der Hand gerutscht ist und einen Sprung im Lavabo hinterlassen hat.
Wichtig: Melden Sie solche Mieterschäden gleich dem Vermieter. Wenn Sie sich selbst um die Reparatur kümmern, kann es sein, dass der Schaden nicht übernommen wird.
Die Mieterhaftpflicht kommt in der Regel auch für tiefe Kratzer im Parkett oder grössere Flecken auf dem Teppich auf.
Für Schäden, die allmählich eingetreten sind und die Sie selbst verursacht haben, haften Sie in der Regel selbst. Beispielsweise für von Zigarettenqualm vergilbte Wände. Schimmel ist übrigens für gewöhnlich auch nicht über die Mieterhaftpflichtversicherung versichert, falls Sie ihn selbst verursacht haben – etwa weil Sie zu wenig gelüftet haben.
Sie haften auch für Dinge, die Sie mit Absicht verändert haben: Wenn Sie zum Beispiel ein Katzentürli eingebaut haben oder eine Wand in einer anderen Farbe gestrichen haben. Dann kann der Vermieter verlangen, dass Sie die Veränderungen beim Auszug auf eigene Kosten rückgängig machen.
Übrigens: Holen Sie sich unbedingt die schriftliche Einwilligung Ihres Vermieters, bevor Sie grössere Änderungen an Ihrer Mietwohnung vornehmen.
Mehr zum Thema Auszug finden Sie in unserem Ratgeber zur Wohnungsübergabe.
Alles in der Wohnung hat eine gewisse Lebensdauer. Auf der paritätischen Lebensdauertabelle des Mieterverbandes finden Sie die angenommene Lebensdauer eines Gegenstands.
Bei einem Dispersionsanstrich geht man beispielsweise davon aus, dass er acht Jahre hält. Wenn Sie zwei Jahre in der Wohnung gewohnt haben und die Wand davor schon drei Jahre nicht gestrichen wurde, ergibt das fünf Jahre seit dem letzten Anstrich. In diesem Fall bezahlen Sie nur einen Teil der Arbeit. Wenn der letzte Anstrich mehr als acht Jahre her war, die Lebensdauer des Anstrichs also überschritten wurde, müssen Sie nichts bezahlen – es sei denn, es ist ein spezieller Anstrich notwendig, etwa wegen Nikotinablagerungen.