Sie müssen Ihre Wohnung vor der Wohnungsübergabe putzen. Wenn Sie die Wohnung abgeben, muss sie in der Regel vollständig geräumt und sauber sein. Ausserdem müssen bei der Wohnungsübergabe alle Schäden behoben sein, die während der Mietdauer entstanden sind. Alles, was in die Kategorie «kleiner Unterhalt» fällt, müssen Sie auf eigene Rechnung bis zur Abgabe reparieren: Das sind zum Beispiel Dinge wie Glühbirnen austauschen, eine neue WC-Brille kaufen und Dübellöcher schliessen.
Sobald es eine Fachperson braucht, um die Reparatur durchzuführen, ist es kein «kleiner Unterhalt» mehr. Dann müssen Sie die Verwaltung informieren, damit diese einen Handwerker aufbietet. Das sollten Sie unbedingt frühzeitig machen. Denn: Falls bei der Wohnungsübergabe Schäden festgestellt werden, die beseitigt werden müssen bevor die Nachmieter einziehen, haften Sie für den Mietzinsausfall.
Ihre Privathaftpflichtversicherung bezahlt in der Regel plötzliche Schäden an der Mietwohnung, die aus Versehen passiert sind. Etwa wenn Ihnen ein Parfüm ins Lavabo fällt und einen Sprung hinterlässt. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die allmählich passiert sind. Zum Beispiel Schimmel, der sich im Lauf der Zeit gebildet hat, weil Sie zu wenig gelüftet haben. Für diese Schäden müssen Sie für gewöhnlich selbst aufkommen.
Ausführlichere Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema «Mieterschäden».
Sie sollten das Übergabeprotokoll nur unterschreiben, wenn die Schäden wirklich vorhanden sind. Und auch nur dann, wenn Sie damit einverstanden sind, dass Sie für die Reparaturen aufkommen.
Wenn Sie mit dem Wohnungsübergabeprotokoll nicht einverstanden sind, dann unterschreiben Sie es nicht. Oder lassen auf dem Protokoll einen Vorbehalt einbauen, mit welchen Punkten Sie nicht einverstanden sind und fotografieren vor der Wohnungsübergabe diese Schäden. Wenn Sie ohne zu protestieren unterschreiben, müssen Sie grundsätzlich für alle Schäden aufkommen, die im Protokoll festgehalten sind.